Der Werkstattrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten vor der Werkstattleitung, dem Sozialdienst und der Gruppenleitung zu vertreten. Gewählt wird der Werkstattrat alle 4 Jahre von den Beschäftigten des Arbeitsbereiches. Rechtliche Grundlage ist die bundesweit geltende Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung (DWMVO). Diese regelt die Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungspflichten des Werkstattrates.
Er versucht, gemeinsam mit der Werkstattleitung, dem Sozialdienst und der Gruppenleitung Lösungen zur Behebung von Problemen oder Anliegen der Beschäftigten zu finden, z.B. bei Konflikten mit Kollegen oder der Gruppenleitung.
Der Werkstattrat nimmt Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der räumlichen Gestaltung oder zur Anschaffung von Arbeitsmaterialien entgegen und berät diese mit der Werkstattleitung. Er nimmt regelhaft an den Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses teil.
Er beruft und moderiert zusammen mit der Werkstattleitung die Vollversammlungen der Werkstatt. Unterstützt wird der Werkstattrat durch eine von ihm bestimmte Vertrauensperson.